Import-Export-Großhandel

Als junges und erfolgreiches Unternehmen mit starkem Wachstum, hat sich die Nussetta GmbH auf dem Nussmarkt etabliert. Spezialisiert haben wir uns auf den Bereich konventionelle und Bio Nusskerne und hier im Besonderen auf Walnüsse, Haselnüsse und Pistazien.

Foto des Geschäftsführers, H. Orhan

Zuverlässigkeit & Qualität

Ihr Vorteil, und das schätzen unsere zufriedenen Kunden besonders, ist:

  • die sehr gute Qualität unserer Ware
  • unsere marktgerechten Preise
  • unsere hohe Zuverlässigkeit
  • unser besonderes Know-how in der Nussbranche

Unser Erfolgsgeheimnis ist die enge Zusammenarbeit mit unseren Lieferanten, die sich in vorbildlicher Weise um die Qualität und Produktion unserer Ware kümmern.

Unser Aufgabenschwerpunkt liegt im Vertrieb und wir sind Ihr kundennaher Ansprechpartner vor Ort.

Nehmen Sie Kontakt mit uns auf und sagen Sie uns, was wir für Sie tun können!

Die Produkte

image of a walnut

Walnuss
(Juglans Regia)

Die Walnuss wächst an einem sommer­grünen Laubbaum und gehört der Familie der Walnussgewächse an. Sie erreicht eine Höhe von 30 m und kann bis zu 160 Jahre alt werden.

Die wichtigsten Anbau­gebiete sind die USA, Chile, der europäische Raum und bestimmte Regionen Chinas. Die Wal­nuss wird in Back­waren, Süß­speisen, als Knabberei und als Öl verwendet.

Erntezeit: September bis Oktober

Die Walnuss wird in Backwaren, Süß­speisen, als Knabberei und als Öl ver­wendet.

Warenbezeichnung:
Walnusskerne - Helle Kleinbruch: 4-8mm
Walnusskerne - Helle Viertel
Walnusskerne - Helle Viertel/Bruch
Walnusskerne - Helle Halbe min. 20%
Div. Ursprünge (u.a. Ost-Europa, Chile)

HASELNUSS
(Corylus Avellana)

Die Haselnuss ist eine einsamige Schließ­frucht mit trockener und harter Schale. Sie wächst an lang­lebigen Bäu­men mit runden, ovalen Blättern und gehört zu den Birkenge­wächsen.

Man findet sie in der Türkei (Schwarz­meer­küste), Italien, Spanien, Georgien und in den USA.

Erntezeit: August bis September

Die Haselnuss ist wohl­schmeckend und wird haupt­sächlich in der Scho­koladen­industrie und in der Konditorei verwendet.

Warenbezeichnung:
Haselnusskerne gehobelt 1,5 mm
Haselnusskerne Grieß geröstet 0-2 mm
Haselnusskerne gehackt geröstet 2-4 mm
Haselnusskerne naturell 11-13 / 13-15mm
Haselnusskerne blanchiert 11-13 /13-15mm (div.Kalibrierungen)
Div. Ursprünge (u.a. Türkei, Georgien)

image of a walnut

Pistazie
(Pistazia Vera)

Die Pistazie gehört zu den Laub­bäumen mit Stein­früchten. Sie wird bis zu 12 m hoch und bis zu 300 Jahre alt.

Man findet sie in wärmeren Gebieten wie im Iran, in den USA, Italien und in der Türkei.

Erntezeit: September

Die Pistazie ist vielseitig zu verwenden, z.B. in Süßwaren, in Fleischwaren und besonders in türkischen Süßspeisen als Delikatesse.

Warenbezeichnung:
Pistazienkerne - mit Haut normal (innen gelbgrün)
Pistazienkerne - mit Haut (innen grün)
Pistazien - in der Schale geröstet (div. Kalibrierungen)
Div. Ursprünge (u.a. Türkei, Iran)

Sollten Sie andere Spezifikationen wünschen, sprechen Sie uns gerne an.

Zertifikate

Wir sind vom IMO Institut für Marktökologie GmbH DE-ÖKO-005 Bio zertifiziert.
Jede Lieferung kann bis zum Ursprungsort zurückverfolgt und dokumentiert werden.
Die Nusskerne in unserem Sortiment verfügen je nach Produkt über nachstehende Zertifikate:

BRC Global Standards Logo
Bio Logo
International Featured Standards Logo
Halal Logo
TÜV Nord ISO 9001 Logo
TÜV Nord ISO 22000 Logo
K Logo

Wir beraten Sie gerne!

Unser Ein- und Verkauf steht Ihnen gerne für ein persönliches Beratungsgespräch zur Verfügung. Rufen Sie uns an!

+49 (0) 2151-3263990

Guy presenting walnuts on screen

So können Sie uns kontaktieren:

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Heinrich-Malina-Str. 106
47809 Krefeld
Deutschland

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Impressum

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Anschrift
Nussetta GmbH
Heinrich-Malina-Str. 106
47809 Krefeld
Deutschland
E-Mail: info@nussetta.de



Rechtliche Angaben
Geschäftsführer: H. Orhan
Steuernummer: 117/5827/0486
USt.-ID: DE 279626626
HRB: 13667 Amtsgericht Krefeld

Datenschutz

Verantwortliche Stelle im Sinne der Datenschutzgesetze, insbesondere der EU-Datenschutzgrundverordnung (DSGVO), ist:

Nussetta GmbH
Heinrich-Malina-Str. 106
47809 Krefeld
Deutschland
E-Mail: info@nussetta.de
Geschäftsführer: Hayri Orhan
Kontakt Datenschutzbeauftragter: info@nussetta.de

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Um die Sicherheit Ihrer Daten bei der Übertragung zu schützen, verwenden wir dem aktuellen Stand der Technik entsprechende Verschlüsselungsverfahren (z. B. SSL) über HTTPS.

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Treten Sie bzgl. Fragen jeglicher Art per E-Mail oder Kontaktformular mit uns in Kontakt, erteilen Sie uns zum Zwecke der Kontaktaufnahme Ihre freiwillige Einwilligung. Hierfür ist die Angabe einer validen E-Mail-Adresse erforderlich. Diese dient der Zuordnung der Anfrage und der anschließenden Beantwortung derselben. Die Angabe weiterer Daten ist optional. Die von Ihnen gemachten Angaben werden zum Zwecke der Bearbeitung der Anfrage sowie für mögliche Anschlussfragen gespeichert. Nach Erledigung der von Ihnen gestellten Anfrage werden personenbezogene Daten automatisch gelöscht.

Änderung unserer Datenschutzbestimmungen

Wir behalten uns vor, diese Datenschutzerklärung anzupassen, damit sie stets den aktuellen rechtlichen Anforderungen entspricht oder um Änderungen unserer Leistungen in der Datenschutzerklärung umzusetzen, z.B. bei der Einführung neuer Services. Für Ihren erneuten Besuch gilt dann die neue Datenschutzerklärung.

Fragen an den Datenschutzbeauftragten

Wenn Sie Fragen zum Datenschutz haben, schreiben Sie uns bitte eine E-Mail oder wenden Sie sich direkt an die für den Datenschutz verantwortliche Person in unserer Organisation:

Die Datenschutzerklärung wurde mit dem Datenschutzerklärungs-Generator der activeMind AG erstellt.

AGB

Es gelten die Geschäftsbedingungen des Waren-Vereins der Hamburger Börse e. V. in ihrer jeweils geltenden Fassung, soweit nicht nachstehend abweichende und / oder ergänzende Bedingungen festgelegt sind.

Ein Vertrag kommt zustande mit der Abgabe des Angebots des Verkäufers und dessen Annahme durch den Käufer. Es gelten ausschließlich die Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Verkäufers. Mit der Annahme des Angebots des Verkäufers erklärt der Käufer ausdrücklich, dass etwa entgegenstehende eigene Einkaufsbedingungen des Käufers nur dann Geltung beanspruchen können, wenn sie ausdrücklich zwischen Verkäufer und Käufer in schriftlicher Form durch eine gesondert unterzeichnete Erklärung vereinbart werden. Die Allgemeinen Geschäftsbedingungen werden als Anlage zum Angebot übersandt und sind darüber hinaus dem Käufer jederzeit auf Anforderung und durch Ausdruck über die im Internet vorgehaltene Webseite des Verkäufers zugänglich. Soweit dem Käufer durch den Kaufvertrag ein Zahlungsziel eingeräumt wird, steht der Vertrag unter dem ausdrücklichen Vorbehalt des Erhalts eines für die Abwicklung des Vertrages erforderlichen und ausreichenden Kreditlimits durch die Kreditversicherung bzw. einer Factoringgesellschaft.

Gegenstand des Vertrages sind Waren gemäß den Spezifikationen des Verkäufers, soweit nicht individualvertraglich etwas anderes vereinbart wird. Die Spezifikationen des Verkäufers werden in ihrer jeweils gültigen Fassung Inhalt des Vertrages und liegen beim Käufer zum jederzeitigen Abruf durch den Verkäufer bereit, soweit sie nicht bereits als Anlage der Offerte beigefügt sind. Die Spezifikationen des Verkäufers bestimmen die Güte der jeweiligen Ware und sind maßgebend für die Bestimmung der von dem Käufer geschuldeten Qualität.

Der Käufer ist verpflichtet, die Ware bei Anlieferung unverzüglich auf Qualität und Quantität zu untersuchen. Hierbei hat er eine der Anliefermenge entsprechende, angemessene Anzahl von Proben zu ziehen und zu analysieren. Etwaige von dem Käufer festgestellte Mängel sind unverzüglich in schriftlicher Form und unter dezidierter Darlegung etwaiger Fehler dem Verkäufer anzuzeigen. Unterlässt der Käufer die rechtzeitige Mängelanzeige verliert er etwaiger Mängelansprüche. Versteckte Mängel, die bei der Wareneingangsprüfung und der Analyse von Proben nicht festgestellt werden konnten, sind gleichfalls mit deren Auftreten unverzüglich in schriftlicher Form unter Darlegung der Mängel im Einzelnen dem Verkäufer anzuzeigen. Ferner hat der Käufer darzutun, dass die behaupteten Mängel bereits bei Auslieferung der Ware an ihn vorhanden waren und nicht erst durch unsachgemäße Lagerung oder Verwendung entstanden sind. Unterlässt der Käufer die rechtzeitige Anzeige versteckter Mängel, verliert er auch insoweit sämtliche Gewährleistungsansprüche. Da es sich bei den Waren des Verkäufers im Wesentlichen im verderbliche Waren handelt, kann der Verkäufer keine Gewährleistungsansprüche mehr geltend machen, wenn nach den allgemeinen Erfahrungen der betreffenden Handelskreise mit dem Eintritt der Verderblichkeit der Waren gerechnet werden musste. Für eine Verwendung der Waren nach diesem Zeitpunkt übernimmt der Käufer das volle Risiko.

Im Falle einer berechtigten Reklamation schuldet der Verkäufer primär eine Ersatzlieferung Zug um Zug gegen Rückgabe der reklamierten Ware. Ist der Verkäufer hierzu innerhalb angemessener Frist nicht in der Lage, darf der Käufer einen Deckungskauf hinsichtlich einer Ware gleicher Art und Güte vornehmen. Da Kaufgegenstand importierte Waren sind, vereinbaren die Parteien eine Frist von einem Monat als angemessen für die Durchführung einer Ersatzlieferung. Verwendet der Käufer von ihm als mangelhaft gerügte Ware weiterhin, so geschieht dieses auf eigenes Risiko des Käufers. Den Verkäufer trifft insoweit keine Haftung.

Lieferzeiten sind Circa-Lieferzeiten, es sei denn, im Vertrag ist ausdrücklich ein Fixtermin bestimmt. Da die verkauften Güter eingeführt werden, vereinbaren die Vertragsparteien hinsichtlich der Circa- Lieferzeiten eine zulässige Toleranz von drei Wochen. Innerhalb der Toleranz gelieferte Waren gelten als rechtzeitig abgeliefert. Im Falle der Überschreitung der Lieferzeit über den Toleranzzeitraum hinaus steht dem Käufer ausschließlich das Recht der Annullierung des auf diesen Zeitabschnitt entfallenden Vertrages bzw. Vertragsteils zu. Verkaufsverträge stehen unter dem ausdrücklichen Vorbehalt der Selbstbelieferung. Zum Nachweis der unterbliebenen Selbstbelieferung hat der Verkäufer dem Käufer auf dessen Verlangen den Einkaufsvertrag (ohne Preisbenennung) vorzulegen sowie den Nachweis über die unterbliebene Selbstbelieferung, die nicht auf einem Verschulden des Verkäufers beruhen darf, zu erbringen. Soweit der Verkäufer durch ein von ihm nicht zu vertretendes und für ihn unvorhergesehenes und unabwendbares Ereignis (höhere Gewalt), das nach Vertragsabschluss eintritt, an der Erfüllung seiner Lieferpflicht gehindert wird, hat der Verkäufer das Recht, nach seiner Wahl entweder vom Vertrag zurückzutreten oder aber die Lieferzeit um die Dauer der Behinderung zu verschieben. Ansprüche auf Schadensersatz wegen Nichterfüllung oder verspäteter Erfüllung können gegen den Verkäufer nicht geltend gemacht werden. Kommt der Käufer seiner Abnahmepflicht nicht rechtzeitig nach, hat er die Kosten der Zwischenlagerung der Ware und der Finanzierung sowie etwaiger zusätzlicher Transporte zu tragen. Verweigert der Käufer die Abnahme der Ware endgültig, stehen dem Verkäufer Schadensersatzansprüche nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen zu.

Die vereinbarten Preise sind Nettopreise, denen die Mehrwertsteuer in der jeweils geltenden gesetzlichen Höhe hinzuzurechnen ist. Verändern sich nach dem Abschluss des Vertrages oder zwischen Abgabe des Angebots und dessen Annahme die Ausfuhrabgaben oder Warenabgaben des Lieferlandes oder die Zollsätze und / oder die Warensteuern des Einfuhrlandes, so bleibt dem Verkäufer eine korrespondierende Änderung der Warenpreise für noch auszuliefernde Güter vorbehalten. Der Käufer stimmt dieser Regelung zu.

Der vereinbarte Kaufpreis nebst Umsatzsteuer und Nebenforderungen ist, sofern vertraglich nichts Abweichendes bestimmt ist, sofort rein netto Kasse gegen Warenlieferung und Rechnungsstellung zahlbar. Jegliche Aufrechnung und Zurückbehaltung gegenüber den fakturierten Zahlungsansprüchen des Verkäufers ist ausgeschlossen, und zwar auch im Falle der Geltendmachung von Gewährleistungs- oder Nichterfüllungsansprüchen des Käufers, es sei denn, dass es sich um unbestrittene oder rechtskräftig festgestellte Gegenforderungen handelt. Sämtliche Abzüge von den fakturierten Beträgen, wie z. B. Skonto, Bankgebühren etc., sind, soweit vertraglich nicht Entgegenstehendes vereinbart ist, unzulässig. Wird nach Vertragsschluss erkennbar, dass der Zahlungsanspruch des Verkäufers durch eine mangelnde Leistungsfähigkeit oder Leistungsbereitschaft des Käufers gefährdet ist (z.B. durch das Zahlungsverhalten des Käufers, durch den Widerruf eines gewährten Kreditlimits, durch vergebliche Zwangsvollstreckungsversuche, durch den Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens etc.), kann der Verkäufer Vorauszahlungen oder Sicherheitsleistung für seine Forderungen verlangen. Unerledigte Forderungen kann der Verkäufer in einem solchen Fall zur sofortigen Zahlung fällig stellen.

Sollte sich der Verkäufer für ein Factoring von Warenforderungen unter gleichzeitiger Übernahme des Delkredere entscheiden, erklärt sich der Käufer bereits jetzt damit einverstanden, dass der Verkäufer die gegen den Käufer gerichteten, fakturierten Zahlungsansprüche an den Factor verkauft und abtritt.

Die Ware bleibt bis zur vollständigen Bezahlung sämtlicher Forderungen aus der gesamten Geschäftsbeziehung, einschließlich Nebenforderungen, Schadensersatzansprüchen und Einlösungen aus Schecks und Wechseln, das Eigentum des Verkäufers. Der Eigentumsvorbehalt bleibt auch dann bestehen, wenn einzelne Forderungen des Verkäufers in eine laufende Rechnung aufgenommen werden und der Saldo gezogen und anerkannt wird. Wird die Vorbehaltsware vom Käufer zu einer neuen beweglichen Sache verbunden, vermischt oder verarbeitet, so erfolgt dies für den Verkäufer, ohne dass dieser daraus verpflichtet wird. Durch die Verbindung, Vermischung oder Verarbeitung erwirbt der Käufer nicht das Eigentum gemäß §§ 947 ff BGB an der neuen Sache. Bei Verbindung, Vermischung oder Verarbeitung mit nicht dem Verkäufer gehörenden Sachen erwirbt der Verkäufer Miteigentum an der neuen Sache nach dem Verhältnis des Fakturenwerts einer Ware zum Gesamtwert. Der Käufer ist zur Weiterveräußerung oder Weiterverarbeitung nur unter Beachtung der nachstehenden Bedingungen berechtigt: Der Käufer darf die Vorbehaltsware nur im ordnungsgemäßen Geschäftsbetrieb veräußern oder verarbeiten, sofern sich seine Vermögensverhältnisse nicht nachhaltig verschlechtern. Der Käufer tritt hiermit die Forderung mit allen Nebenrechten aus dem Weiterverkauf der Vorbehaltsware – einschließlich etwaiger Saldoforderungen – an den Verkäufer ab. Wurde die Ware verbunden, vermischt oder verarbeitet und hat der Verkäufer hieran in Höhe seines Fakturenwerts Miteigentum erlangt, steht ihm im Falle der Veräußerung der neuen Ware die Kaufpreisforderung anteilig zum Wert seiner Rechte an der Ware zu. Der Käufer tritt auch insoweit seine Ansprüche gegen den Drittkäufer an den Verkäufer ab. Der Käufer ist ermächtigt, die abgetretenen Forderungen als Treuhänder des Verkäufers einzuziehen, solange er seinen Zahlungsverpflichtungen nachkommt. Die Einziehungsermächtigung erlischt bei Zahlungsverzug des Käufers oder bei einer wesentlichen Verschlechterung der Vermögensverhältnisse des Käufers. In diesem Fall ist der Verkäufer berechtigt, die Abtretung gegenüber den Abnehmern des Käufers offen zu legen und die Forderungen selbst einzuziehen. Der Käufer verpflichtet sich, die für die Geltendmachung der abgetretenen Ansprüche notwendigen Auskünfte zu erteilen. Er willigt ein, dass der Verkäufer die ihm erteilten Auskünfte überprüft. Insbesondere hat der Käufer dem Verkäufer auf Verlangen eine genaue Aufstellung der ihm zustehenden Forderungen mit Namen und Anschrift der Abnehmer, Höhe der einzelnen Forderungen, Rechnungsnummer und –datum usw. auszuhändigen. Übersteigt der Wert der für den Verkäufer bestehenden Sicherheiten dessen sämtliche Forderungen um mehr als 20%, so ist der Verkäufer auf Verlangen des Käufers verpflichtet, Sicherheiten die die 20%-Grenze übersteigen nach seiner Wahl freizugeben. Verpfändungen oder Sicherheitsübereignungen / Sicherungsabtretungen der Vorbehaltsware oder der abgetretenen Forderungen sind unzulässig. Von Pfändungen ist der Verkäufer unter Angabe des Pfändungsgläubigers unverzüglich zu unterrichten. Nimmt der Verkäufer in Ausübung seines Eigentumsvorbehalts die Lieferware zurück, so liegt darin nur dann ein Rücktritt vom Vertrag, wenn der Verkäufer dies ausdrücklich erklärt. Der Käufer verwahrt die Vorbehaltsware für den Verkäufer unentgeltlich. Er hat sie gegen die üblichen Gefahren, wie z. B. Feuer, Diebstahl, Wasser etc., im handelsüblichen Umfang zu versichern. Der Käufer tritt hiermit seine Entschädigungsansprüche, die ihm aus Schäden der vorgenannten Art gegen Versicherungsgesellschaften oder sonstige Ersatzverpflichtet zustehen, an den Verkäufer in Höhe des Fakturenwerts der Ware ab. Der Verkäufer nimmt die Abtretung an. Sämtliche Forderungen sowie Rechte aus dem Eigentumsvorbehalt in allen in den AGB festgelegten Sonderformen bleiben bis zur Freistellung aus Eventualverbindlichkeiten (exemplarisch Scheck-Wechsel-Zahlung), die der Verkäufer im Interesse des Käufers eingegangen ist, bestehen.

Die Parteien vereinbaren die ausschließliche Geltung deutschen Rechts. Die Anwendbarkeit des UN-Kaufrechts (CISG) schließen die Parteien aus.

Bei Verträgen, die nicht mit Verbrauchern, sondern mit Kaufleuten abgeschlossen sind, ist die internationale Zuständigkeit deutscher Gerichte vereinbart. In diesem Fall ist der Gerichtsstand für die Rechte und Pflichten der Parteien aus dem Vertrag sowie aus sonstigen damit im Zusammenhang stehenden Rechtsbeziehungen der Parteien zueinander - auch gesetzlichen - Krefeld als Sitz des Verkäufers. Dies gilt auch für Forderungen aus Schecks und Wechsel. Die von dem Waren-Verein der Hamburger Börse e. V. vorgesehene Zuständigkeit des Schiedsgerichts haben die Parteien ausgeschlossen. Es gilt ausschließlich der Rechtsweg zu den ordentlichen Gerichten.

Änderungen /Ergänzungen von schriftlichen Verträgen bedürfen der Schriftform.

Sollten einzelne Bestimmungen dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen unwirksam oder undurchführbar sein oder nach Vertragsschluss unwirksam oder undurchführbar werden, so wird dadurch die Wirksamkeit des Vertrages im Übrigen nicht berührt. An die Stelle der unwirksamen oder undurchführbaren Bestimmung soll diejenige wirksame und durchführbare Regelung treten, deren Wirkungen der wirtschaftlichen Zielsetzung möglichst nahe kommen, die die Vertragsparteien mit der unwirksamen beziehungsweise undurchführbaren Bestimmung verfolgt haben.

Stand: 05.05.2016